Vier Monate nach der Gründung, im Mai 1900, gab sich der Verein die ersten Statuten. Der erste und zentrale Artikel lautete: «Der Verein bezweckt Pflege der Musik, Förderung des musikalischen und gesellschaftlichen Lebens.»
Viel Raum nimmt in diesen Statuten die Bussenregelung ein: 20 Cts. für zu spätes Erscheinen an Proben, 50 Cts. für das Versäumen einer Probe. Bei Aufführungen erhöhten sich die betreffenden Ansätze auf Fr. 1.– beziehungsweise Fr. 2.–. Zum Vergleich: Die Busse für eine geschwänzte Probe entsprach damals einem durchschnittlichen Stundenlohn. Fehlte man an einer öffentlichen «Produktion», bezahlte man einen halben Tageslohn!
Noch viel drastischer wurde ein Vereinsaustritt bestraft, nämlich mit 10 Franken Austrittsgeld. Nur bei «gänzlicher Abreise» und «chronischen Krankheiten» war man von einem Austrittsgeld befreit. «Streitigkeiten werden nicht berücksichtigt», heisst es in einem forschen Nachsatz.
Aus heutiger Sicht ebenfalls ungewöhnlich war die Bestimmung, dass die Mitglieder solidarisch für Vereinsdefizite hafteten, ferner der etwas seltsame Paragraph, dass sich der Verein «nicht als solcher auflösen kann». In Notfällen sah man folgendes Krisenmanagement vor: «Würde sich der Bestand auf 5 Mitglieder vermindern, so sollen dieselben bemüht sein, den Verein zu halten und neu zu beleben.» Alle Achtung vor so viel Optimismus!
1907 kam es zur ersten Revision der Statuten. Der Text wurde dem Zeitgeist entsprechend etwas blumiger abgefasst. Statt «Pflege der Musik» hiess es in der Zweckbestimmung nun «Pflege und Hebung der Volksmusik», statt «Förderung des gesellschaftlichen Lebens» neu: «Förderung edler Geselligkeit» usw. Die wesentlichsten Änderungen betrafen die Anhebung des Austrittsgeldes von 10 auf 15 Franken und die Schaffung der Kategorie «Freimitglied» für auswärtige Mitglieder, die nicht regelmässig an die Proben kommen konnten. Ausserdem wurde das Bussenreglement präzisiert: Die 20 Cts. für Zuspät- kommen bei Proben waren, wie es nun explizit hiess, bereits «fünf Minuten nach der festgesetzten Zeit» fällig. Und bei öffentlichen Aufführungen zog fortan nicht nur das verspätete Erscheinen, sondern auch ein frühzeitiges Weggehen eine Busse nach sich.
Bei der nächsten Statutenrevision von 1970 räumte man mit überholten Traditionen auf. Man strich die Passagen zum Austrittsgeld und zu den Bussen, schaffte die geheimen Wahlen ab und bekannte sich zur politischen und konfessionellen Neutralität. Das Vereinsziel war nun ausschliesslich die Förderung «guter Blasmusik». Von allgemeinen gesellschaftlichen Funktionen des Vereins ist in diesen Statuten nicht mehr die Rede.
Um so stärker dafür in den heute gültigen Statuten aus dem Jahr 1998, als es zur vorläufig letzten Statutenrevision kam. Hier wird der «Mitwirkung am kulturellen Leben der Gemeinde» und der
«Pflege guter Kameradschaft» gleichviel Bedeutung beigemessen wie der Pflege «guter» und neuerdings auch «vielseitiger» Blasmusik. Eine zentrale Stellung nimmt in diesen Statuten ausserdem die
«Förderung des Jugendmusikwesens» ein, was unter anderem zur Schaffung einer Jugendspiel-Kommission führte.